Inhalt

BaySachbezV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 21.07.2011
§ 5
Verfahren
1Für die Abrechnung der Sachbezugswerte nach §§ 1, 2 oder 4 teilen die jeweiligen staatlichen Einrichtungen, die Verpflegungsbetriebe der Bayerischen Bereitschaftspolizei oder die jeweils zuständige Personal verwaltende Stelle die (voraussichtliche) Höhe der monatlichen Sachbezugswerte für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Freistaates Bayern der nach Art. 14 BayBesG zuständigen Stelle mit. 2Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern erfolgt die Mitteilung an die für die Auszahlung der Bezüge zuständige Bezügestelle.