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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
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Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“
(Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003
(GVBl. S. 792)
BayRS 2251-1-S

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 448) geändert worden ist
Art. 1
Grundsätze der Organisation
(1) 1Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. 2Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.
(2) 1Bestand und Entwicklung des Bayerischen Rundfunks werden gewährleistet. 2Der Bayerische Rundfunk kann neue technische Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, insbesondere über Breitbandverteilnetze und über Satellit, nutzen und auch neue Formen von Rundfunk veranstalten. 3Der Bayerische Rundfunk kommt seiner Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung durch die Nutzung aller Übertragungstechniken nach. 4Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, die analoge terrestrische Versorgung schrittweise auf digitale Technik umzustellen.
(3) Der Medienstaatsvertrag (MStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
Art. 2
Aufgabe
(1) Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Herstellung und Verbreitung von Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Telemedien.
(2) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet das Dritte Fernsehprogramm „Bayerisches Fernsehen“, das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen auf Grund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme.
(3) 1Der Bayerische Rundfunk veranstaltet bis zu zehn terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme. 2Davon werden bis zu fünf Hörfunkprogramme analog und fünf Hörfunkprogramme ausschließlich in digitaler Technik verbreitet. 3Jedes Programm muss einen der folgenden Schwerpunkte haben:
populäre Musik und Unterhaltung,
Kultur,
Musik für ein jüngeres Publikum,
klassische Musik,
Nachrichten und Informationen,
Inhalt für ein älteres Publikum,
Bildung, Wissen und Gesellschaft,
Service, Beratung und Ereignisse,
Bayern und Regionales,
Jugend.
4Das Gesamtangebot muss alle Schwerpunkte abdecken. 5Der Rundfunkrat legt die Programmrichtlinien fest.
(4) Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Hörfunkprogramm ist zulässig, wenn die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme nicht vergrößert wird und dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen.
Art. 3
Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten
(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.
(2) 1Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1 MStV ist der Verwaltungsrat. 2Vor einer Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 MStV ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v.H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. 2Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. 3Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach den Art. 25 bis 28 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten. 2Er kann insbesondere in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. 3Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellenlassen.
Art. 4
Programm und Werbung
(1) 1Die Sendungen des Bayerischen Rundfunks dienen der Bildung, Unterrichtung und Unterhaltung. 2Sie sollen von demokratischer Gesinnung, von kulturellem Verantwortungsbewusstsein, von Menschlichkeit und Objektivität getragen sein und der Eigenart Bayerns gerecht werden. 3Der Bayerische Rundfunk hat den Rundfunkteilnehmern einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, das nationale und das bayerische Geschehen in allen Lebensbereichen zu geben.
(2) Unbeschadet der §§ 3 und 7 Abs. 1 MStV ergeben sich hieraus insbesondere folgende Verpflichtungen:
1.
In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen.
2.
Politischen Parteien und Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn sie in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind.
3.
Den Vertretern der anerkannten Religionsgemeinschaften sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten einzuräumen. Das Gleiche gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 143 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung.
4.
Den Vertretern der Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind angemessene Sendezeiten gleichen Umfangs einzuräumen.
5.
Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. Darüber hinaus ist in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen.
6.
Die Sendungen, die für den Unterricht in bayerischen Schulen bestimmt sind, haben die für diese Schulen gültigen Lehr- und Bildungspläne zu beachten.
7.
Die Angestellten des Bayerischen Rundfunks dürfen bei der Programmgestaltung weder einseitig einer politischen Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen, seien sie wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Sie können jedoch in eigenen Kommentaren und in Sendungen, die kritisch Stellung nehmen, ihre persönliche Meinung äußern. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
8.
Bei Beschäftigung der unter Nr. 7 genannten Personen ist Abs. 1 Satz 2 zu beachten.
9.
Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zu Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet.
10.
Der Rundfunk kann im Rahmen des publizistischen Anstands sachliche Kritik an Personen sowie an Einrichtungen und Vorkommnissen des öffentlichen Lebens üben.
11.
Die in der Verfassung festgelegten Grundrechte und Grundpflichten müssen Leitlinien der Programmgestaltung sein. Insbesondere sind Sendungen verboten, die Vorurteile gegen Einzelne oder Gruppen wegen ihrer Rasse, ihres Volkstums, ihrer Religion oder Weltanschauung verursachen oder zu deren Herabsetzung Anlass geben können, ferner solche Sendungen, die das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen.
(3) 1Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann der Bayerische Rundfunk Sendezeit für Werbung einräumen. 2Er achtet darauf, dass Vertretern unterschiedlicher Auffassung auf Wunsch jeweils Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung steht.
(4) 1Unbeschadet des Abs. 3 kann der Bayerische Rundfunk Sendezeiten für Werbezwecke im Ersten Fernsehprogramm und in seinen Hörfunkprogrammen vergeben, soweit die Hörfunkprogramme nicht lediglich regional oder lokal verbreitet werden. 2Die Struktur der Werbung wird durch übereinstimmende Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats festgelegt. 3Die Hörfunkwerbung ist auf den am 1. Januar 1987 zulässigen Umfang beschränkt.
(5) 1Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. 2Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt.
Art. 5
Organe
Die Organe des Bayerischen Rundfunks sind:
1.
der Rundfunkrat;
2.
der Verwaltungsrat;
3.
der Intendant.
Art. 5a
Allgemeine Regelungen für Rundfunkrat und Verwaltungsrat
(1) 1Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
1.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,
2.
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,
3.
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
4.
Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
5.
Angestellte oder ständige Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks,
6.
Personen, die den Organen eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters oder einer Landesmedienanstalt angehören.
2Der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden. 3Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.
(2) 1Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien. 3Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(3) 1Veröffentlicht werden:
1.
die Zusammensetzung des Rundfunkrats, seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,
2.
die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.
2Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt des Bayerischen Rundfunks und wahren
1.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bayerischen Rundfunks,
2.
die berechtigten Interessen seiner Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und
3.
die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.
3Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.
(4) 1Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. 2Eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.
(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat angehören. 2Mitglieder des Rundfunkrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Rundfunkrat aus.
(6) 1Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Diese wird im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet. 3Die Mittel sind gesondert im Haushaltsplan auszuweisen und den Gremienvorsitzenden im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Personalmaßnahmen, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, können gegen deren Willen nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden getroffen werden. 5Die Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.
(7) 1Die Mitglieder des Rundfunk- und Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Rundfunk- bzw. Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision). 2Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfluss auf Geschäfts- oder Vertragspartner des Bayerischen Rundfunks ausübt. 3Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. 4Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Rundfunk- bzw. der Verwaltungsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. 5Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Rundfunk- bzw. im Verwaltungsrat. 6Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
Art. 6
Kontrollrecht und Zusammensetzung des Rundfunkrats, Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks. 2Er wacht darüber, dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemäß dem Gesetz erfüllt und übt das hierzu nötige Kontrollrecht aus. 3Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit für die Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer einzusetzen. 4Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) 1An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessen zu beteiligen. 2Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst. 3Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung das Auswahl- und Entsendungsverfahren in den Fällen regeln, in denen die Entsendung eines Mitglieds des Rundfunkrats mehreren Organisationen oder Stellen obliegt.
(3) 1Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
1.
zwölf Vertretern des Landtags, die dieser entsprechend dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers bestimmt; jede Partei und sonstige organisierte Wählergruppe stellt mindestens einen Vertreter;
2.
einem Vertreter der Staatsregierung;
3.
je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden;
4.
je zwei Vertretern der Gewerkschaften und des Bayerischen Bauernverbands sowie je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern;
5.
je einem Vertreter des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Gemeindetags;
6.
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen Landesverband Bayern;
7.
einem Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel;
8.
einem Vertreter des Bayerischen Jugendrings;
9.
zwei Vertretern des Bayerischen Landessportverbands;
10.
je einem Vertreter der Schriftsteller-, der Komponisten- und der Musikorganisationen;
11.
einem Vertreter der Intendanzen der Bayerischen Staatstheater und einem Vertreter der Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen;
12.
je einem Vertreter des Bayerischen Journalistenverbands und des Bayerischen Zeitungsverlegerverbands;
13.
einem Vertreter der bayerischen Hochschulen;
14.
je einem Vertreter der Lehrerverbände, der Elternvereinigungen und der Organisationen der Erwachsenenbildung;
15.
einem Vertreter des Bayerischen Heimattags;
16.
einem Vertreter der Familienverbände;
17.
einem Vertreter der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft;
18.
einem Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern;
19.
einem Vertreter des Verbands der freien Berufe;
20.
einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern;
21.
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns.
2Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. 3Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben und auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist.
(4) 1Die Mitglieder des Rundfunkrats werden jeweils für fünf Jahre entsandt. 2Ihre Amtszeit beginnt am 1. Mai. 3Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen. 4Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
(5) 1Die Amtszeit der vom Landtag entsandten Mitglieder beginnt mit dem Zeitpunkt der Entsendung; sie endet mit der Entsendung der neuen Vertreter zu Beginn der nächsten Legislaturperiode. 2Der Landtag kann ein von ihm entsandtes Mitglied des Rundfunkrats auf Vorschlag der Vertreter der Partei im Landtag, welche das Mitglied nominiert hat, abberufen, wenn das Mitglied nicht mehr dieser Partei angehört und einen neuen Vertreter entsenden.
(6) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024.
Art. 7
Arbeitsweise und Aufgaben des Rundfunkrats
(1) 1Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Intendanten über die Satzung.
(2) Der Vorsitzende des Rundfunkrats beruft die ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen ein.
(3) Zu den Aufgaben des Rundfunkrats gehören insbesondere:
1.
die Wahl von Mitgliedern und deren Stellvertreter für überregional errichtete Beratungs- und Kontrollorgane;
2.
die Beratung des Intendanten in allen Rundfunkfragen, insbesondere bei der Gestaltung des Programms;
3.
die Überwachung der Erfüllung des Auftrags gemäß § 31 Abs. 3 MStV sowie der Gestaltung des Programms gemäß Art. 2 und 4;
4.
die Aufstellung und Überprüfung von Richtlinien nach § 31 Abs. 4 MStV sowie die Überwachung, dass diese eingehalten werden;
5.
die Beschlussfassung über die Verwendung der aus dem Betrieb des Bayerischen Rundfunks sich ergebenden Überschüsse (Art. 14);
6.
die Entscheidung über Telemedienkonzepte gemäß § 32 MStV und Angebotskonzepte gemäß § 32a MStV.
(4) 1Der Rundfunkrat soll mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. 2Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder, der die zur Beratung vorgeschlagenen Punkte der Tagesordnung enthält, muss der Rundfunkrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. 3Der Intendant ist berechtigt und auf Verlangen wenigstens eines Drittels der Mitglieder des Rundfunkrats verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
(5) 1Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. 2Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. 3Im Übrigen kann der Rundfunkrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
(6) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Stellt der Rundfunkrat in einer bereits verbreiteten Rundfunksendung einen Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 4 fest, soll ein Beitrag verbreitet werden, der geeignet ist, den Verstoß auszugleichen.
(8) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. 2Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen.
Art. 8
Ausschüsse des Rundfunkrats
(1) 1Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. 2Die Ausschüsse sowie die Zusammensetzung des Ältestenrats des Rundfunkrats sind in der Geschäftsordnung des Rundfunkrats festzulegen. 3Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(2) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen und im Ältestenrat jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.
Art. 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
dem Präsidenten des Landtags,
2.
dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und
3.
fünf weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden.
2Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. 3Von ihnen soll jeweils mindestens eines verfügen über
1.
ein Wirtschaftsprüferexamen,
2.
einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,
3.
die Befähigung zum Richteramt.
4Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. 5Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats.
(2) 1Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. 2Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. 3Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beträgt fünf Jahre. 2Im Übrigen endet das Amt der Verwaltungsratsmitglieder durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Beendigung der Ämter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abberufung eines gewählten Mitglieds durch den Rundfunkrat aus wichtigem Grund. 3Über die Abberufung eines gewählten Mitglieds entscheidet der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art. 10
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. 2Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:
1.
den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;
2.
den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;
3.
die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;
4.
den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;
5.
jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;
6.
die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung;
7.
Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;
8.
die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.
Art. 11
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt für seinen Aufgabenbereich einen Geschäftsführer.
(3) 1Der Verwaltungsrat kann durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung Ausschüsse bilden und diesen auch beschließende Funktionen übertragen. 2Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 12
Intendant
(1) 1Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. 2Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Der Intendant führt die Geschäfte des Bayerischen Rundfunks. 2Er trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. 3Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, durch das eine Verbindlichkeit im Wert von 3 000 000 € oder mehr begründet wird, bedarf er der Zustimmung
1.
des Ältestenrats im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb von Programmteilen,
2.
des Verwaltungsrats im Übrigen.
(3) 1Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) 1Der Intendant beruft mit Zustimmung des Rundfunkrats
1.
die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor – Justiziar – sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter,
2.
die leitenden Angestellten – Hauptabteilungsleiter – und
3.
den Jugendschutzbeauftragten.
2Die Berufung erfolgt längstens auf fünf Jahre und kann wiederholt werden.
(5) Der Bayerische Rundfunk veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Intendanten und die in Abs. 4 Satz 1 genannten zustimmungspflichtigen Mitarbeiter sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.
(6) 1Die Abberufung erfolgt in Fällen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen. 2Als grobe Pflichtverletzung gilt insbesondere der Missbrauch des Rundfunks zur Verletzung der verfassungsmäßig festgelegten Grundrechte und der demokratischen Freiheiten. 3Zur Abberufung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.
(7) 1Der Intendant kann gegen seine Abberufung das Schiedsgericht anrufen. 2Seine Tätigkeit ruht bis zum Erlass eines Schiedsspruchs. 3Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Schiedsrichtern zusammen, von denen drei, darunter der Vorsitzende, die Befähigung zum Richteramt haben müssen. 4Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München ernannt, je ein weiterer richterlicher Beisitzer von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg. 5Je ein Schiedsrichter wird von den streitenden Teilen ernannt.
Art. 13
Haushaltsplanung und Rechnungslegung
(1) 1Der Intendant muss alle Einnahmen und Ausgaben des Bayerischen Rundfunks für das kommende Haushaltsjahr veranschlagen und in den Haushaltsplan einstellen. 2Der Haushaltsplan bedarf nach Überprüfung durch den Verwaltungsrat der Genehmigung des Rundfunkrats. 3Der Rundfunkrat nimmt den Prüfungsbericht des Obersten Rechnungshofs entgegen.
(2) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres legt der Intendant über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung. 2Der Jahresabschluss wird vom Verwaltungsrat überprüft. 3Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Intendanten. 4Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Obersten Rechnungshof.
(3) 1Der Oberste Rechnungshof prüft entsprechend Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Bayerische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Obersten Rechnungshof vorsieht. 2Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(4) 1Der Oberste Rechnungshof unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Bayerischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des Bayerischen Rundfunks. 2Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Abs. 3 achtet der Oberste Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
Art. 14
Verwendung von Überschüssen
Soweit der Bayerische Rundfunk nach Abzug der eigenen Ausgaben einschließlich der Zuführungen zu notwendigen Rücklagen Überschüsse erzielt, sind diese insbesondere zu verwenden für kulturelle Einrichtungen und Zwecke, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Bayerischen Rundfunks und seiner Leistungen dienen.
Art. 15
Übertragungskapazitäten
(1) 1Dem Bayerischen Rundfunk stehen die technischen Übertragungskapazitäten (Frequenzen und Kanäle), die ihm bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. 2Er kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.
(2) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich der Bayerische Rundfunk mit der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, dem ZDF und dem Deutschlandradio.
(3) 1Kommt eine Einigung nach Abs. 2 nicht zustande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung. 2Maßgebende Gesichtspunkte für diese Entscheidung sind:
1.
die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunkprogramme des Bayerischen Rundfunks,
2.
die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien,
3.
die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung von Meinungsvielfalt und publizistischem Wettbewerb sowie die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt sind, durch das jeweilige Programm.
Art. 16
Aufzeichnungspflicht
(1) Der Bayerische Rundfunk hat die Rundfunksendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(2) 1Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tag der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen den Beitrag keine Beanstandung oder Beschwerde vorliegt. 2Geht innerhalb dieser Frist eine Beanstandung oder Beschwerde ein, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung oder Beschwerde durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. 3Der Rundfunkrat kann Abweichungen vorsehen.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen.
(4) Soweit der Bayerische Rundfunk Fernsehtext veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
Art. 17
Gegendarstellung
(1) 1Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, zu verbreiten. 2Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Bayerischen Rundfunk unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Verbreitung zugehen.
(2) 1Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigen Sendezeit und innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. 2Die Verbreitung erfolgt kostenfrei. 3Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1.
Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben,
2.
ihr Umfang unangemessen über den der beanstandeten Sendung hinausgeht oder
3.
die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.
(4) 1Eine ablehnende Entscheidung des Bayerischen Rundfunks ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Betroffenen zuzustellen. 2Ein zweites Verlangen ist zulässig, wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Bayerischen Rundfunk spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht. 3Wird das zweite Verlangen abgelehnt, hat der Intendant über den Vorgang dem zuständigen Ausschuss binnen einer Woche zu berichten.
(5) 1Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. 2Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 3Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 4Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.
Art. 18
Verantwortlichkeit und Strafbarkeit
(1) 1Der Bayerische Rundfunk muss für jede Sendegattung eine verantwortliche Person bestellen. 2Die Namen der verantwortlichen Personen müssen mindestens einmal täglich durch den Rundfunk bekannt gegeben werden.
(2) Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) gilt für im Rundfunk verbreitete Sendungen entsprechend.
(3) Die verantwortliche Person wird, wenn sie an einer Sendung strafbaren Inhalts mitgewirkt hat und nicht schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern sie nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat.
(4) 1Für die Verjährung der Verfolgung von in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gilt Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 BayPrG. 2Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. 3Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
Art. 19
Beschwerden
1Jedermann hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks zu wenden. 2Die Beschwerden sind zu verbescheiden. 3Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend, und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat er den Rundfunkrat zu unterrichten.
Art. 20
Freienvertretung
1Für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks im Sinn von § 12a des Tarifvertragsgesetzes wird eine institutionalisierte Interessenvertretung (Freienvertretung) geschaffen. 2Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Geschäftsleitung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter. 3Die Freienvertretung ist dabei zur Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu unterrichten. 4Näheres regelt ein Statut, das mit den Mitgliedern der Freienvertretung erörtert und vom Intendanten erlassen wird. 5Es bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.
Art. 21
Rundfunkdatenschutzbeauftragter
(1) 1Es besteht ein Rundfunkdatenschutzbeauftragter. 2Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) für
1.
den Bayerischen Rundfunk und
2.
dessen Beteiligungsunternehmen im Sinn des § 42 Abs. 3 Satz 1 MStV, wenn sie ihren Sitz in Bayern haben, soweit die beteiligten Rundfunkdatenschutzbeauftragten keine abweichende, eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen haben.
3Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. 4Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 6Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Bayerischen Rundfunks oder einem seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden.
(2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) 1Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des Bayerischen Rundfunks auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 4Sie unterstehen allein seiner Leitung.
(4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.
(6) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. 2Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk.
(7) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(8) 1Die vom Intendanten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(9) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen des Bayerischen Rundfunks. 2Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks ausreichend ist.
Art. 22
Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO
Der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks nach Art. 37 DSGVO wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.
Art. 23
Vermögensübernahme
1Der Bayerische Rundfunk übernimmt die im Freistaat Bayern vorhandenen, dem Sendebetrieb dienenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Vermögensteile der vormaligen Deutschen Reichspost. 2Das in Bayern befindliche Eigentum der Reichsrundfunkgesellschaft m.b.H. Berlin geht auf den Bayerischen Rundfunk über.
Art. 24
Rechtsaufsicht
1Der Bayerische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Bayerischen Rundfunks die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, dem Bayerischen Rundfunk im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.
Art. 25
Zuständigkeiten nach dem Medienstaatsvertrag
(1) Die für den Bayerischen Rundfunk nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV zuständige Behörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MStV ist für den Bereich des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei.
(3) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach einem Beschluss des Rundfunkrats nach § 32 MStV, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen. 2Das Nähere regelt die Satzung.
Art. 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1948 in Kraft.1)
(2) Art. 5a Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.
(3) Die Zusammensetzung des am 31. Dezember 2016 bestehenden Rundfunkrats und Verwaltungsrats bestimmt sich bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit nach der an diesem Tag geltenden Fassung dieses Gesetzes.

1) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. August 1948 (GVBl S. 135). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.