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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 22
Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO
Der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks nach Art. 37 DSGVO wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.