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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
dem Präsidenten des Landtags,
2.
dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und
3.
fünf weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden.
2Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. 3Von ihnen soll jeweils mindestens eines verfügen über
1.
ein Wirtschaftsprüferexamen,
2.
einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,
3.
die Befähigung zum Richteramt.
4Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. 5Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats.
(2) 1Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. 2Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. 3Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beträgt fünf Jahre. 2Im Übrigen endet das Amt der Verwaltungsratsmitglieder durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Beendigung der Ämter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abberufung eines gewählten Mitglieds durch den Rundfunkrat aus wichtigem Grund. 3Über die Abberufung eines gewählten Mitglieds entscheidet der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.