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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 3
Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten
(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.
(2) 1Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1 MStV ist der Verwaltungsrat. 2Vor einer Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 MStV ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v.H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. 2Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. 3Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach den Art. 25 bis 28 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten. 2Er kann insbesondere in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. 3Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellenlassen.