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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 1
Grundsätze der Organisation
(1) 1Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. 2Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.
(2) 1Bestand und Entwicklung des Bayerischen Rundfunks werden gewährleistet. 2Der Bayerische Rundfunk kann neue technische Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, insbesondere über Breitbandverteilnetze und über Satellit, nutzen und auch neue Formen von Rundfunk veranstalten. 3Der Bayerische Rundfunk kommt seiner Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung durch die Nutzung aller Übertragungstechniken nach. 4Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, die analoge terrestrische Versorgung schrittweise auf digitale Technik umzustellen.
(3) Der Medienstaatsvertrag (MStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.