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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 19
Beschwerden
1Jedermann hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks zu wenden. 2Die Beschwerden sind zu verbescheiden. 3Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend, und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat er den Rundfunkrat zu unterrichten.