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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 15
Übertragungskapazitäten
(1) 1Dem Bayerischen Rundfunk stehen die technischen Übertragungskapazitäten (Frequenzen und Kanäle), die ihm bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. 2Er kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.
(2) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich der Bayerische Rundfunk mit der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, dem ZDF und dem Deutschlandradio.
(3) 1Kommt eine Einigung nach Abs. 2 nicht zustande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung. 2Maßgebende Gesichtspunkte für diese Entscheidung sind:
1.
die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunkprogramme des Bayerischen Rundfunks,
2.
die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien,
3.
die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung von Meinungsvielfalt und publizistischem Wettbewerb sowie die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt sind, durch das jeweilige Programm.