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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 10
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. 2Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:
1.
den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;
2.
den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;
3.
die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;
4.
den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;
5.
jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;
6.
die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung;
7.
Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;
8.
die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.