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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 70
Kostenentscheidung in Prüfungsverfahren
In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Entlassung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, sofern der Richter oder die Richterin diesem Antrag nicht widersprochen hat.