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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 63
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
(1) 1Für Verfahren nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) sowie Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
(2) Gegen Urteile des Bayerischen Dienstgerichts in diesen Verfahren steht den Beteiligten nur die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 DRiG zu.
(3) Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte nach § 35 DRiG gilt § 123 VwGO entsprechend.
(4) Die Regelungen zur Beteiligung der Vertretungen der Richter und Richterinnen sind zu beachten.