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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 28
Mitbestimmung
(1) Der Richterrat hat vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen mitzubestimmen bei
1.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge,
2.
Aufstellung des Urlaubsplans,
3.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
4.
Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten und Datenschutzbeauftragten,
5.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
6.
Festlegung von Grundsätzen über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des Vorschlagswesens,
7.
Inhalt von Personalfragebögen,
8.
Beurteilungsrichtlinien,
9.
Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung
a)
technischer Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Richter und Richterinnen objektiv geeignet sind,
b)
von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung;
Art. 75a Abs. 2 BayPVG gilt entsprechend.
(2) 1Auf Antrag des Richters oder der Richterin bestimmt der Richterrat, auf Verlangen des Richters oder der Richterin nur sein Vorsitzender, bei folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Richter oder Richterinnen; diese sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen,
3.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
4.
Anordnungen, die die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 findet Art. 75 Abs. 2 BayPVG entsprechende Anwendung.