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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 14
Anrechnung einer gleichwertigen Ausbildung
(1) Auf Antrag kann die Ausbildungsstätte anderweitig erworbene Teile der Ausbildung, Kenntnisse oder Fähigkeiten ganz oder teilweise als ausbildungsersetzend anerkennen, soweit sie der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig sind.
(2) Das erfolgreiche Absolvieren einer staatlichen Prüfung nach § 4 Satz 2 RettAssG kann auf Antrag von der Ausbildungsstätte als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 1 Abs. 1 anerkannt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er ein Rettungswachenpraktikum absolviert hat, das den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 genügt.
(3) Eine noch nicht abgeschlossene Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter kann auf Antrag von der Ausbildungsstätte als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 1 Abs. 1 anerkannt werden, wenn ihre Inhalte und ihr Umfang der Ausbildung nach dieser Verordnung entsprechen und eine Abschlussprüfung nach dieser Verordnung bestanden wurde.