Inhalt

BayRadG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.07.2023
Art. 8
Verkehrssicherheitsprogramm
1Der Freistaat Bayern erarbeitet in einem Verkehrssicherheitsprogramm Empfehlungen für die beteiligten Akteure und schreibt dieses fort. 2Maßnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit im Radverkehr sind darin angemessen zu berücksichtigen.