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BayRadG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 24.07.2023
Art. 12
Radallianz Bayern
1Das Staatsministerium kann zur Beratung in Angelegenheiten des Radverkehrs Vertreterinnen und Vertreter der maßgeblichen Akteure und Interessengruppen heranziehen (Radallianz Bayern). 2Die Mitglieder der Radallianz Bayern werden vom Staatsministerium für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags berufen. 3Die Mitwirkung erfolgt ehrenamtlich; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.