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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 32
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
1Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen. 2Wenn sie innerhalb der letzten zwei Monate vor Schuljahresende ausscheiden, erhalten sie außerdem eine Bemerkung über die Aussicht auf das Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe. 3Die Schule kann eine Bescheinigung zurückbehalten, wenn ein von der Schülerin oder dem Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.