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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 31
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben. 2Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.
(2) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 für alle oder einzelne Jahrgangsstufen, nicht jedoch für einzelne Klassen, durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 3Unabhängig davon stellt die Schule Schülerinnen und Schülern in begründeten Fällen, insbesondere für Bewerbungszwecke, auf Antrag ein Zwischenzeugnis nach Abs. 1 gegebenenfalls auch nachträglich aus.
(3) 1Wenn es die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihr oder ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis bzw. in den Informationen über das Notenbild angegeben; besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 15 nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf besonders hingewiesen. 2Ab Jahrgangsstufe 9 sind die Erziehungsberechtigten hiervon sowie von der Gefährdung des Bestehens der Abschlussprüfung durch ein gesondertes Schreiben zu benachrichtigen.
(4) 1Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigen die Erziehungsberechtigten durch Unterschrift, dass sie vom Zwischenzeugnis bzw. von den Informationen über das Notenbild Kenntnis genommen haben. 2Das unterschriebene Zeugnis bzw. die Informationen über das Notenbild sind der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter vorzulegen und werden den Schülerinnen und Schülern zeitnah zurückgegeben.
(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 24 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.
(6) 1War eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhält sie oder er an Stelle einer Note im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. 2Entsprechendes gilt in musischen und praktischen Fächern.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und Aussiedlerschülerinnen und -schülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.
(8) 1In das Jahreszeugnis ist eine allgemeine Bemerkung im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen, in das Zwischenzeugnis eine Bemerkung über Mitarbeit und Verhalten. 2Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. 3In den Jahrgangsstufen 9 und 10 dürfen die Zeugnisse keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 4Im Zeugnis der Abendrealschule kann auf die Bemerkung verzichtet werden. 5Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers sind Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung, als Schülerlotse oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.
(9) 1Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein. 2In ein Jahreszeugnis, das den Anforderungen des § 20 der Mittelschulordnung entspricht, wird folgender Vermerk eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“.
(10) 1Die Zeugnisse werden von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2In den Fällen des Vorrückens auf Probe spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus, die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz.