Inhalt
§ 28
Überspringen einer Jahrgangsstufe
1Die Lehrerkonferenz kann besonders befähigten Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. 2Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. 3Hinsichtlich der Probezeit gilt § 7 entsprechend.