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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 19
Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
(1) Für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen ist neben der Qualifikation nach §§ 16, 17 oder 18 eine dem gewählten Studiengang entsprechende Begabung und Eignung durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachzuweisen.
(2) 1Die Hochschulen legen die Einzelheiten des Eignungsprüfungsverfahrens für die Aufnahme des Studiums durch Satzung fest, in der insbesondere zu regeln sind:
1.
die Studiengänge, für die Eignungsprüfungen durchgeführt werden, und eventuelle Befreiungsmöglichkeiten,
2.
Anmeldefristen, Form, Gegenstand und Dauer der Prüfung,
3.
Kriterien für das Bestehen der Prüfung,
4.
die Prüfungsorgane und deren Zusammensetzung,
5.
die Niederschrift über den Ablauf der Prüfung,
6.
die Grundsätze für die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses,
7.
die Wiederholungsmöglichkeit,
8.
die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zu einem Prüfungstermin, bei Rücktritt von der Prüfung und bei Täuschung,
9.
der Nachteilsausgleich.
2 Art. 43 Abs. 4 BayHSchG bleibt unberührt. 3Bei Lehramtsstudiengängen ist zu der jeweiligen Satzung das Einvernehmen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einzuholen.