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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 28
Durchsuchungen und Untersuchungen
(1) 1Die untergebrachte Person, ihre Sachen und ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen durchsucht werden, um die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu gewährleisten. 2Die Durchsuchung der Person darf außer bei Gefahr in Verzug nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. 3Dies gilt nicht für das Absuchen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln. 4Auf das Schamgefühl ist Rücksicht zu nehmen. 5Durchsuchungen der Person dürfen nicht von einem Beschäftigten allein durchgeführt werden. 6Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein.
(2) 1Nur bei Gefahr in Verzug oder auf Anordnung der fachlichen Leitung der Einrichtung ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.
(3) 1Besteht der begründete Verdacht, dass eine untergebrachte Person Gegenstände im Körper versteckt hat, die die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden, kann die untergebrachte Person durch eine Ärztin oder einen Arzt untersucht werden. 2Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 kann auch angeordnet werden, dass bestimmte untergebrachte Personen bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in die Station und nach jedem Besuch zu durchsuchen oder zu untersuchen sind.