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Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (Prüfsachverständigenverordnung – PrüfVBau) Vom 29. November 2007 (GVBl. S. 829) BayRS 2132-1-10-B (§§ 1–38)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–9)
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Zweiter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung (§§ 10–15)
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Dritter Teil Prüfsachverständige für Brandschutz (§§ 16–19)
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Vierter Teil Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen (§§ 20–21)
§ 20 Besondere Voraussetzungen
§ 21 Aufgabenerledigung
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Fünfter Teil Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen (§§ 22–24)
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Sechster Teil Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau (§§ 25–27)
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Siebter Teil Vergütung (§§ 28–36)
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Achter Teil Ordnungswidrigkeiten (§ 37)
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Neunter Teil Schlussvorschriften (§ 38)
[Schlussformel]
Anlage 1 Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
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Anlage 2 Bauwerksklassen
Anlage 3 Gebührentafel und Honorartafel in Euro
Inhalt
PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007
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§ 21
Aufgabenerledigung
1
Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage im Sinn von Art. 68 Abs. 7 Satz 2 BayBO.
2
§ 5 Abs. 4 gilt nicht.