Inhalt
§ 20
Besondere Voraussetzungen
Als Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen werden Personen anerkannt, die
- 1.
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ein Studium im Studiengang Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und
- 2.
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über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen verfügen.