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Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (Prüfsachverständigenverordnung – PrüfVBau) Vom 29. November 2007 (GVBl. S. 829) BayRS 2132-1-10-B (§§ 1–38)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–9)
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Zweiter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung (§§ 10–15)
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Dritter Teil Prüfsachverständige für Brandschutz (§§ 16–19)
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Vierter Teil Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen (§§ 20–21)
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Fünfter Teil Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen (§§ 22–24)
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Sechster Teil Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau (§§ 25–27)
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Siebter Teil Vergütung (§§ 28–36)
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Erster Abschnitt Vergütung für die Prüfämter, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit (§§ 28–34)
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Zweiter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Brandschutz, für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für Erd- und Grundbau (§ 35)
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Dritter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen (§ 36)
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Achter Teil Ordnungswidrigkeiten (§ 37)
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Neunter Teil Schlussvorschriften (§ 38)
[Schlussformel]
Anlage 1 Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
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Anlage 2 Bauwerksklassen
Anlage 3 Gebührentafel und Honorartafel in Euro
Inhalt
PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007
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Siebter Teil Vergütung
Erster Abschnitt Vergütung für die Prüfämter, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit (§§ 28–34)
Zweiter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Brandschutz, für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für Erd- und Grundbau (§ 35)
Dritter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen (§ 36)