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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (Prüfsachverständigenverordnung – PrüfVBau) Vom 29. November 2007 (GVBl. S. 829) BayRS 2132-1-10-B (§§ 1–38)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–9)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung (§§ 10–15)
  • Bereich erweiternDritter Teil Prüfsachverständige für Brandschutz (§§ 16–19)
  • Bereich erweiternVierter Teil Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen (§§ 20–21)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen (§§ 22–24)
  • Bereich erweiternSechster Teil Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau (§§ 25–27)
  • Bereich reduzierenSiebter Teil Vergütung (§§ 28–36)
  • Bereich erweiternErster Abschnitt Vergütung für die Prüfämter, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit (§§ 28–34)
  • Bereich erweiternZweiter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Brandschutz, für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für Erd- und Grundbau (§ 35)
  • Bereich erweiternDritter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen (§ 36)
  • Bereich erweiternAchter Teil Ordnungswidrigkeiten (§ 37)
  • Bereich erweiternNeunter Teil Schlussvorschriften (§ 38)
  • [Schlussformel]
  • Anlage 1 Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
  • Bereich erweiternAnlage 2 Bauwerksklassen
  • Anlage 3 Gebührentafel und Honorartafel in Euro

Inhalt

PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007
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Siebter Teil Vergütung

Erster Abschnitt Vergütung für die Prüfämter, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit (§§ 28–34)
Zweiter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Brandschutz, für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie für Erd- und Grundbau (§ 35)
Dritter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen (§ 36)
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