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AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 9
(1) 1Der Direktor der Akademie wird von der Staatsregierung auf Vorschlag des Kuratoriums für die Dauer von sechs Jahren ernannt. 2Wiederernennung ist zulässig. 3Der Vorschlag des Kuratoriums bedarf der Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(2) 1Der Direktor ist Beamter im Sinn des Art. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes1). 2Das Bayerische Beamtengesetz und das Bayerische Disziplinargesetz2) sind auf ihn anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Der Direktor wird entsprechend den Bestimmungen für Staatsbeamte besoldet. 2Die Höhe des Grundgehalts sowie der Hochschulleistungsbezüge werden vom Kuratorium mit dem Direktor im Rahmen der Bezüge eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 an einer Hochschule vereinbart; Art. 73 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung finden keine Anwendung.
(4) 1Der Direktor ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er nach einer Dienstzeit von zwölf Jahren nicht wieder ernannt wird. 2Im übrigen gelten für die Versorgung die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(5) 1Erreicht der Direktor die Altersgrenze, tritt er abweichend von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erst mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. 2Abs. 4 bleibt unberührt.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2031-1-1-F