- je einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien; Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten im Landtag vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied, 
- einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, 
- einem Vertreter der Katholischen Kirche, 
- einem Vertreter der Evangelischen Kirche, 
- einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden, 
- einem Vertreter der Frauenorganisationen, 
- einem Vertreter der Gewerkschaften, 
- einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, 
- einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern, 
- einem Vertreter der Handwerkskammern, 
- einem Vertreter der bayerischen Hochschulen, 
- einem Vertreter der Hochschule für Politik, 
- einem Vertreter der Lehrerverbände, 
- einem Vertreter der Organisationen der Erwachsenenbildung, 
- einem Vertreter des Landesjugendrings, 
- einem Vertreter des Rings politischer Jugend, 
- einem Vertreter der Berufsjournalisten, 
- einem Vertreter der Zeitungsverleger, 
- einem Vertreter der Vertriebenenverbände, 
- einem Vertreter des Landessportverbands, 
- einem Vertreter des Verbands der Freien Berufe in Bayern und 
- höchstens vier weiteren vom Beirat auf die Dauer von vier Jahren gewählten Persönlichkeiten. 
(4) Der Beirat wählt mit Stimmenmehrheit aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
      [Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerischer Jugendring; vgl. KMBek. vom 16. Januar 1948 (BayBSVK I S. 301)
[Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bayerischer Landes-Sportverband