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AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 2
(1) 1Zweck der Akademie ist es, die politische Bildung in Bayern auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. 2Die Akademie dient dabei der Festigung des Gedankenguts der freiheitlichen-demokratischen Staatsordnung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Akademie insbesondere
1.
die Erfahrungen der praktischen Politik und die Ergebnisse der politischen Wissenschaften zu sammeln und für die politische Bildung auszuwerten,
2.
Tagungen für Staatsbürger zu veranstalten, auf denen Fragen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Politikern und Wissenschaftlern erörtert werden,
3.
Lehrgänge und Seminare zur Fortbildung und Weiterbildung der Berufsgruppen durchzuführen, die selbst auf dem Gebiet der politischen Bildung tätig sind,
4.
die Ergebnisse und Erfahrungen der Tagungen, Lehrgänge und Seminare auszuwerten, sowie pädagogisch brauchbare Formen der politischen Bildungsarbeit zu entwickeln und zu erproben,
5.
Schrifttum zur politischen Bildung anzuregen, zu sammeln und selbst herauszugeben,
6.
mit allen Organisationen und Einrichtungen, die sich auf dem Gebiet der politischen Bildung betätigen, zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und zu unterstützen,
7.
mit den bestehenden Forschungsstätten sowie mit Anstalten gleicher Zielsetzung im In- und Ausland Verbindung aufzunehmen und zu unterhalten.