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AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 4
(1) 1Das Kuratorium besteht aus je einem Angehörigen der mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Parteien; Parteien, die mit mehr als 50 Abgeordneten vertreten sind, erhalten je ein weiteres Mitglied. 2Darüber hinaus gehören dem Kuratorium zehn Mitglieder an, die das sonstige öffentliche Leben, die Wissenschaft und das Bildungswesen des Landes repräsentieren. 3Die Mitglieder des Kuratoriums sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) 1Zum Mitglied des Kuratoriums kann nur berufen werden, wer das passive Wahlrecht zum Bundestag besitzt. 2Der zu Berufende soll in der praktischen Politik, im öffentlichen Leben, in der Wissenschaft oder im Bildungswesen erfahren und bereit sein, sich für die politische Bildung einzusetzen. 3Er darf der Akademie nicht als Beamter oder Angestellter angehören.