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AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 11
(1) 1Der Direktor wird bei seiner Tätigkeit von hauptamtlichen Dozenten und Assistenten sowie von Gastdozenten unterstützt. 2Die hauptamtlichen Dozenten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Direktors, die Assistenten sowie die übrigen Bediensteten, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2, vom Direktor angestellt und entlassen. 3Die Gastdozenten beruft der Direktor.
(2) 1Die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Sachbearbeitung des Haushalts und die Kassenaufsicht werden von Staatsbeamten wahrgenommen, die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ernannt werden. 2Den Personalaufwand trägt die Akademie.