Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 20
Ergebnis der Prüfung
(1) In den einzelnen Prüfungsgegenständen werden die Endnoten wie folgt ermittelt:
1.
Im Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die schriftliche Prüfung zweifach, die mündliche Prüfung einfach; der Teiler ist drei.
2.
Im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift wird die Endnote aus den Ergebnissen der Prüfungsteile Übertragungsaufgaben und Texterfassung gebildet. Dabei zählen der Prüfungsteil Übertragungsaufgaben und der Prüfungsteil Texterfassung jeweils einfach; der Teiler ist zwei.
3.
Im Prüfungsgegenstand Pädagogik wird die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen, der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung gebildet. Dabei zählen die schriftliche Prüfung zweifach, die unterrichtspraktische Prüfung dreifach und die mündliche Prüfung einfach; der Teiler ist sechs.
(2) Die Gesamtnote wird auf Grund des Durchschnittswerts aus der gemäß Absatz 1 ermittelten Endnote mit folgender Gewichtung errechnet:
1. Theorie der Kurzschrift
dreifach,
2. Praxis der Kurzschrift
zweifach,
3. Pädagogik
dreifach.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „bestanden“ erreicht wurde, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in der unterrichtspraktischen Prüfung oder
2.
in den Prüfungsgegenständen Theorie der Kurzschrift und Pädagogik nicht jeweils wenigstens die Endnote „ausreichend“ erreicht wurde oder
3.
im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift die Übertragung in die Verkehrsschrift und die Übertragung in die Schnellschrift (Eil- und Redeschrift) nicht jeweils wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden können.