Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die Prüfungsgegenstände:
1.
Theorie der Kurzschrift,
2.
Pädagogik.
(2) Der Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift erstreckt sich auf die Bereiche Amtliche Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Verkehrs- und Schnellschrift), Allgemeine Kurzschriftlehre und Geschichte der Kurzschrift.
(3) Der Prüfungsgegenstand Pädagogik erstreckt sich auf die Bereiche Schulpädagogik, Fachdidaktik der Kurzschrift und Methodik des Kurzschriftunterrichts.
(4) Die mündliche Prüfung dauert mindestens 40 Minuten.