Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung umfaßt alle Prüfungsgegenstände gemäß § 17 Abs. 2. 2Es sind theoretische und praktische Aufgaben zu bearbeiten.
(2) 1Im Prüfungsgegenstand Theorie der Kurzschrift sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten:
1.
Amtliche Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Verkehrs- und Schnellschrift),
2.
Allgemeine Kurzschriftlehre,
3.
Geschichte der Kurzschrift.
2Die Arbeitszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(3) Im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift sind folgende Aufgaben zu bearbeiten:
1.
Prüfungsteil Übertragungsaufgaben
Übertragung von zwei in Langschrift vorgelegten Texten
a)
in Verkehrsschrift im Umfang von 500 Silben,
b)
in Schnellschrift (Eil- und Redeschrift) im Umfang von 300 Silben.
Die Arbeitszeit beträgt für die Übertragungsaufgabe in Verkehrsschrift 40 Minuten und für die Übertragungsaufgabe in Schnellschrift 30 Minuten.
2.
Prüfungsteil Texterfassung
Zum Nachweis der Schreibfertigkeit ist ein Diktat von fünf Minuten Dauer bei einer Ansagegeschwindigkeit von mindestens 150 Silben in der Minute aufzunehmen. Die Übertragung ist entweder mit einem Textsystem oder handschriftlich anzufertigen. Die Übertragungszeit beträgt bei 150 Silben in der Minute bei der Übertragung mit einem Textsystem 50 Minuten, bei handschriftlicher Übertragung 60 Minuten. Die Übertragungszeit verlängert sich bei einer Steigerung der Ansagegeschwindigkeit um je 10 Silben/Minute jeweils um fünf Minuten. Die handschriftliche Übertragung darf nicht mit Bleistift erfolgen. Während der Übertragung ist die Benützung eines Rechtschreibwörterbuches zulässig. Das Stenogramm ist mit der Übertragung abzugeben und muß in der ursprünglichen Form erhalten bleiben. Berichtigungen und Ergänzungen müssen eindeutig erkennbar sein. Der Ansage wird eine Probeansage von etwa einer Minute Dauer vorangestellt; die Teilnahme ist freiwillig.
Bewerber, die älter als 45 Jahre sind, können bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag vom Prüfungsteil Schreibfertigkeit befreit werden. Im Prüfungszeugnis ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
(4)
1Im Prüfungsgegenstand Pädagogik sind je eine Aufgabe aus der Schulpädagogik, aus der Fachdidaktik und der Methodik des Kurzschriftunterrichts zu bearbeiten. 2Die Prüfung dauert mindestens 120 Minuten.
(5)
1Bei der Bewertung der Aufgaben der Prüfungsgegenstände Theorie der Kurzschrift und Pädagogik ist die sprachliche Gestaltung einzubeziehen. 2Ebenso kann die äußere Form berücksichtigt werden.
(6) Die Leistungen im Prüfungsgegenstand Praxis der Kurzschrift sind wie folgt zu bewerten:
1.
Prüfungsteil Übertragungsaufgaben
1.1
Als Fehler gilt jeder Verstoß gegen die Amtliche Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift. Bei Ungenauigkeiten in der Zeichen- und Schriftgestaltung kann die Note um eine Stufe herabgesetzt werden. Keine Fehler sind
a)
Konsequenzfehler,
b)
Wiederholungsfehler.
1.2
Die Noten sind wie folgt zu bilden:
a)
Verkehrsschrift
sehr gut
bei 0 Fehlern,
gut
bei 1 und 2 Fehlern,
befriedigend
bei 3 und 4 Fehlern,
ausreichend
bei 5 und 6 Fehlern,
mangelhaft
bei 7 bis 9 Fehlern,
ungenügend
bei 10 und mehr Fehlern.
b)
Schnellschrift
sehr gut
bei 0 Fehlern,
gut
bei 1 und 2 Fehlern,
befriedigend
bei 3 und 4 Fehlern,
ausreichend
bei 5 und 6 Fehlern,
mangelhaft
bei 7 und 8 Fehlern,
ungenügend
bei 9 und mehr Fehlern.
2.
Prüfungsteil Texterfassung
2.1
Grundlage für die Bewertung ist die Übertragung. Es muß ersichtlich sein, daß die Übertragung anhand des Stenogramms gefertigt wurde.
2.2
Ganze Fehler sind
a)
jedes falsche, ausgelassene oder hinzugefügte sinntragende Einzelwort (Substantiv, Adjektiv, Verb),
b)
Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik),
c)
Verstöße gegen die Zeichensetzung, wenn der Sinn geändert wird.
2.3
Viertelfehler sind
a)
jedes sinntragende Einzelwort, für das ein anderes von gleicher oder annähernd gleicher Bedeutung eingesetzt ist,
b)
jedes falsche, ausgelassene oder hinzugefügte nichtsinntragende Einzelwort,
c)
umgestellte Wörter, wenn der Sinn nicht geändert wird,
d)
Rechtschreibfehler,
e)
nichtsinntragende Satzzeichenfehler.
2.4
Lücken
Bei Lücken von mehreren aufeinanderfolgenden Wörtern
a)
mit Sinnträgern zählt das erste Wort als ganzer Fehler, die folgenden fehlenden Wörter zählen jeweils als Viertelfehler,
b)
ohne Sinnträger zählt jedes Wort als Viertelfehler.
2.5
Keine Fehler sind
a)
Konsequenzfehler,
b)
Wiederholungsfehler (bei Satzzeichen nur in gleichgelagerten Fällen),
c)
offensichtliche Hörfehler, die im Stenogramm eindeutig feststellbar sind und deren Übertragung einen Sinn ergibt,
d)
offensichtliche Tastfehler bei der Übertragung mit einem Textsystem.
2.6
Die Noten sind wie folgt zu bilden:
sehr gut
bei 0-3/4 Fehlern
gut
bei 1-1 3/4 Fehlern
befriedigend
bei 2-3 3/4 Fehlern
ausreichend
bei 4-5 3/4 Fehlern
mangelhaft
bei 6-7 3/4 Fehlern
ungenügend
bei 8 und mehr Fehlern.
Bei schnelleren Ansagen ändert sich der Bewertungsschlüssel in der Weise, daß sich die Fehlergrenzen bei einer Steigerung um je 10 Silben/Minute um einen Viertelfehler je Notenstufe erhöhen.
2.7
Die Note ungenügend ist außerdem zu erteilen, wenn
a)
das Stenogramm nicht abgegeben wurde,
b)
die Ansage oder wesentliche Teile der Ansage in Langschrift aufgenommen wurden,
c)
größere Textergänzungen, die auf Grund des Stenogramms nicht ergänzbar sind, vorgenommen wurden,
d)
Unterschleif oder Täuschung vorliegt.