Inhalt
Art. 3
Wirkung der Einreichung einer Petition
1Wer eine Petition einreicht, hat, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und weiteren Festlegungen in der Geschäftsordnung des Landtags unzulässig ist, Anspruch auf sachliche Behandlung und Verbescheidung durch den Landtag bzw. seine Ausschüsse (Art. 5). 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.