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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 6
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Staatsministerium und dem Berufsbildungsausschuss.