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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte je ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitz kann jährlich wechseln.
(2) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist nur in voller Besetzung beschlussfähig. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) 1In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben die Abstimmung durch eine schriftliche oder mittels elektronischer Kommunikation durchgeführte Umfrage herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, so muss der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben zusammentreten.