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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 3
Zusammensetzung und Berufung
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein oder eine entsprechende Qualifizierung absolviert haben; sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft, die in der Fortbildung tätig ist, an. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für fünf Jahre berufen.
(4) Die Arbeitgebermitglieder sowie die in der Fortbildung tätigen Lehrkräfte werden auf Vorschlag der bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Arbeitnehmermitglieder auf Vorschlag der im Bereich des Staatsministeriums bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer angemessenen Frist vorgeschlagen oder sind die Vorgeschlagenen nicht geeignet, so beruft sie das Staatsministerium insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 3Die Höhe der Entschädigung wird vom Staatsministerium festgesetzt.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können im Einvernehmen mit den an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.