Inhalt
§ 13
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 35 APO gilt mit der Maßgabe, dass
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die Entscheidung über Vorliegen und Folgen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft und
- 2.
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in minder schweren Fällen von einer Ahndung abgesehen werden kann.