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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 13
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 35 APO gilt mit der Maßgabe, dass
1.
die Entscheidung über Vorliegen und Folgen der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben trifft und
2.
in minder schweren Fällen von einer Ahndung abgesehen werden kann.