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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 10
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben bestimmt Aufgabensteller, die Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweis, die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer und die zuzulassenden Hilfsmittel.
(2) Er kann Gutachter oder Gutachterinnen zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.