Inhalt
(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben bestimmt Aufgabensteller, die Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweis, die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer und die zuzulassenden Hilfsmittel.
(2) Er kann Gutachter oder Gutachterinnen zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.