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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 11
Prüfungserleichterung
§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gilt mit der Maßgabe, dass die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben zu treffen ist.