Inhalt

POG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.08.1976
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei
(Polizeiorganisationsgesetz – POG)
Vom 10. August 1976
(BayRS II S. 263)
BayRS 2012-2-1-I

Vollzitat nach RedR: Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
Begriff, Träger und Gliederung der Polizei
(1) Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2) Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3) 1Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. 2Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).
Art. 2
Dienstkräfte der Polizei
(1) Als Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes dürfen nur Beamte verwendet werden.
(2) Zur Verwarnung von Verkehrsteilnehmern nach § 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts können auch Angestellte ermächtigt werden.
(3) 1Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes, in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. 2In Dienstkleidung dürfen die Dienstkräfte politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. 3Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes und an der Dienstkleidung nicht getragen werden.
Art. 3
Zuständigkeit, Dienstbereiche
(1) Jeder im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei im gesamten Staatsgebiet befugt.
(2) 1Die Beamten der Polizei werden unbeschadet des Abs. 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes in bestimmten örtlichen und sachlichen Dienstbereichen eingesetzt. 2Beamte der Polizei werden jedoch im Einzelfall auch in Dienstbereichen, in denen sie nicht eingesetzt sind, tätig, wenn
1.
die dort eingesetzte Polizei nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht;
2.
das wegen des Zusammenhangs von Dienstverrichtungen im eigenen und in einem anderen Dienstbereich zweckmäßig ist;
3.
die für beide Dienstbereiche zuständige vorgesetzte Stelle sie dazu anweist oder
4.
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Feststellung schwerwiegender Gründe die Dienststelle der Beamten ersucht, in einem anderen örtlichen Dienstbereich an Stelle der dort eingesetzten Polizei strafverfolgend tätig zu werden.
Art. 4
Landespolizei, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bayerische Landespolizei wird im gesamten Staatsgebiet für alle der Polizei obliegenden Aufgaben eingesetzt, soweit nicht besondere örtliche und sachliche Dienstbereiche anderen Teilen der Polizei zugewiesen sind.
(2) 1Die Landespolizei gliedert sich in
1.
Präsidien, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet sind,
2.
Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und
3.
soweit erforderlich, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen.
2Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden.
(3) Das Staatsministerium errichtet durch Rechtsverordnung die einzelnen Dienststellen der Landespolizei und bestimmt dabei insbesondere Bezeichnung, Sitz und Nachordnung.
Art. 5
Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.
(2) Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:
1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen;
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
(3) 1Die Grenzpolizei gliedert sich in
1.
die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,
2.
Grenzpolizeiinspektionen,
3.
Grenzpolizeistationen.
2Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. 3Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.
(4) Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Art. 6
Bereitschaftspolizei, Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten
1.
aus besonderem Anlaß zum Schutz oberster Staatsorgane und Behörden sowie lebenswichtiger Einrichtungen und Anlagen,
2.
zur Unterstützung anderer Teile der Polizei,
3.
zur Katastrophenhilfe
eingesetzt wird. 2Für diese Einsätze bedarf es der Weisung des Staatsministeriums.
(2) Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden.
(3) Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird.
(4) Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen sowie zentrale Einrichtungen zur Unterstützung anderer Teile der Polizei.
(5) Das Staatsministerium errichtet durch Rechtsverordnung das Präsidium, die einzelnen Abteilungen sowie die in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Einrichtungen und bestimmt deren Bezeichnung und Sitz.
Art. 7
Landeskriminalamt
(1) 1Das Bayerische Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet. 3Das Landeskriminalamt ist weiterhin zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinn des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung einschließlich Datenübermittlung, Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung sowie zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle).
(2) Dem Landeskriminalamt obliegt es insbesondere
1.
Nachrichten und Unterlagen für die Verhütung und polizeiliche Verfolgung von Straftaten zu sammeln und auszuwerten und über die Aufbewahrung solcher Unterlagen bei der Polizei für den Einzelfall zu entscheiden, soweit das Staatsministerium die Entscheidung nicht Dienststellen der Landespolizei übertragen hat;
2.
kriminalistische Methoden weiter zu entwickeln;
3.
andere Teile der Polizei über Maßnahmen zur Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten zu beraten und die Beratung Dritter durch andere Teile der Polizei zu lenken, zu unterstützen sowie in besonderen Fällen selbst durchzuführen;
4.
Einrichtungen für erkennungsdienstliche, kriminaltechnische und kriminologische Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten;
5.
auf Anforderung anderer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder auf Anordnung des Staatsministeriums oder des Gerichts erkennungsdienstliche und kriminaltechnische Untersuchungen durchzuführen sowie Gutachten zu erstatten und andere Teile der Polizei, soweit sie solche Aufgaben erfüllt, zu beraten und fachlich zu überwachen;
6.
mit Zustimmung des Staatsministeriums Richtlinien für die Durchführung kriminalpolizeilicher Aufgaben zu erlassen;
7.
als Zentralstelle Fahndungsmaßnahmen aufeinander abzustimmen sowie auf Weisung des Staatsministeriums zu lenken;
8.
die Aufgaben nach dem Fluggastdatengesetz sowie einer sich daraus ergebenden polizeilichen Datenverarbeitung wahrzunehmen.
(3) 1Dem Landeskriminalamt obliegt die polizeiliche Verfolgung
1.
der Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsstraftaten in den Fällen der §§ 307, 308 Abs. 1 bis 4, §§ 309 bis 312, 326 Abs. 1 Nr. 3 dritte Alternative, auch in Verbindung mit Abs. 2, 4 und 5, § 326 Abs. 3, § 327 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 328, 330 des Strafgesetzbuchs (StGB) und der Straftaten nach § 40 des Sprengstoffgesetzes und nach §§ 19, 20, 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen;
2.
des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln oder neuen psychoaktiven Stoffen in Fällen von präsidialübergreifender, landesweiter, bundesweiter oder internationaler Bedeutung;
3.
der Geld- und Wertzeichenfälschung (Achter Abschnitt StGB);
4.
des unbefugten Handels mit Schußwaffen und Munition;
5.
der Gründung politisch motivierter krimineller und terroristischer Vereinigungen und der Tätigkeit für solche Vereinigungen (§§ 129, 129a, 129b StGB);
6.
des Friedensverrats, Hochverrats, Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80, 80a, 81 bis 83, 93 bis 101a StGB, § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes);
7.
der Straftaten, deren polizeiliche Verfolgung wegen der besonderen Gefährlichkeit, der räumlichen Ausdehnung oder wegen der besonderen Umstände der Begehung durch das Staatsministerium allgemein oder für den Einzelfall, im Bereich der Wirtschaftskriminalität und des Umweltschutzes auch durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft für den Einzelfall, dem Landeskriminalamt zugewiesen wird;
8.
der im Zusammenhang mit Straftaten in den Fällen der Nrn. 1 bis 7 stehenden anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
2In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben den Dienststellen der Landespolizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(4) 1Das Staatsministerium kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 die Verhütung und polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei zuweisen. 2Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 mit der Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten insgesamt beauftragen. 3Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt.
Art. 8
Polizeiverwaltungsamt
1Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr. 2Es ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.
Art. 9
Zusammenarbeit
(1) Die Dienststellen der Polizei haben miteinander und mit anderen Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt, zusammenzuarbeiten und die Sicherheitsbehörden über den Sicherheitszustand zu unterrichten.
(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, können die Sicherheitsbehörden Dienststellen der Landespolizei Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich erteilen.
(3) 1Weisungen nach Abs. 2 sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisung ausreicht. 2Satz 1 gilt nicht für Weisungen des Staatsministeriums und der Regierungen.
Art. 10
Besondere Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung
(1) Im Rahmen des Staatshaushaltsplans kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der ihm unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der Polizei einer dieser Dienststellen allein übertragen.
(2) Die Polizei darf im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Art. 11 Abs. 3 entsprechenden Fällen und nach Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landes- oder das Bundesrecht es vorsieht.
(3) 1Einer Anforderung von Polizei durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei in Bayern dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. 2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten.
Art. 11
Dienstkräfte anderer Länder sowie des Bundes oder anderer Staaten
(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Freistaates Bayern (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 BKAG für Ersuchen an das Bundeskriminalamt,
1.
polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Einzelfällen wahrzunehmen, sind das Staatsministerium und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten;
2.
Dienstkräfte zur Unterstützung polizeilicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu Dienststellen der Polizei zu entsenden, ist das Staatsministerium.
(3) 1Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland können im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern Amtshandlungen vornehmen
1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums,
2.
in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
5.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den durch Verwaltungsabkommen des Staatsministeriums mit anderen Ländern geregelten Fällen.
2In den Fällen der Nrn. 3 und 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Abs. 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bayerische Polizei. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(5) 1 Die Abs. 3 und 4 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zollbedienstete, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. 2Das gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Staatsministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt; in Bezug auf Maßnahmen der Strafverfolgung gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend, soweit die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder sonst nach dem Recht der internationalen Rechtshilfe zuständige Behörde zustimmt oder eine derartige Zustimmung nach den genannten Vorschriften entbehrlich ist.
Art. 12
Rechtsbehelfe
(1) Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Polizei gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit eine Zuständigkeit nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht gegeben ist.
(2) Über Aufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen, deren Ablehnung oder Unterlassung oder gegen das sonstige Verhalten der Polizei entscheidet
1.
das Staatsministerium, wenn es die Beschwerde an sich zieht;
2.
im Übrigen die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Polizeidienststelle, wenn die Maßnahme von einem Beamten getroffen worden ist, der dieser oder einer ihr nachgeordneten Dienststelle angehört; hat eine andere Polizeidienststelle die Einsatzleitung übernommen oder zu der Maßnahme angewiesen, so ist die Maßnahme dieser Stelle zuzurechnen.
(3) 1Abweichend von Abs. 2 entscheidet die Staatsanwaltschaft, wenn
1.
der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine strafprozessuale Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, oder
2.
die Beschwerde sich gegen eine Maßnahme richtet, die auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht.
2Die Polizei kann der Beschwerde abhelfen, wenn die Maßnahme nicht auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht. 3Im übrigen hat die Polizei die Staatsanwaltschaft von Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, die sich nicht lediglich gegen das Verhalten der Polizei richten, vor der Entscheidung zu unterrichten.
Art. 13
Zentrale Datenprüfstelle
(1) 1Die Zentrale Datenprüfstelle nimmt die Aufgaben wahr, die nach dem Polizeiaufgabengesetz der Entscheidung einer hierfür eingerichteten unabhängigen Stelle bedürfen. 2Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus und gilt als oberste Dienstbehörde im Sinn des § 96 Satz 1 StPO und des Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.
(2) 1Die Zentrale Datenprüfstelle wird von einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, der durch das Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt wird. 2Die Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Bestellung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Beamten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt. 4Der Leiter der Zentralen Datenprüfstelle untersteht der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Die Stellen der Bediensteten sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralen Datenprüfstelle zu besetzen. 2Die Bediensteten können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Leiter versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 3Sie sind in ihrer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 nur an die Weisungen des Leiters gebunden. 4Der Leiter und die Bediensteten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Zentrale Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. 5 Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.
(4) 1Die Zentrale Datenprüfstelle kann sich zur Aufgabenerfüllung der Unterstützung von Polizeidienststellen bedienen. 2Die inhaltliche Prüfung und Entscheidungsverantwortung obliegt allein der Zentralen Datenprüfstelle. 3Die nach Satz 1 eingesetzten Dienstkräfte sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihren Dienststellen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4 Art. 19 Abs. 5 Satz 2 BayDSG gilt entsprechend.
(5) Die Zentrale Datenprüfstelle wird an das Polizeiverwaltungsamt organisatorisch angegliedert.
Art. 14
Verfahren der Zentralen Datenprüfstelle
(1) 1Die Zentrale Datenprüfstelle entscheidet über die Freigabe der ihr nach den Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes vorgelegten Daten. 2Soweit die Zentrale Datenprüfstelle Daten nicht für die Verarbeitung durch die Polizei freigibt, begründet sie ihre Entscheidung schriftlich. 3Der für die Maßnahme zuständigen Polizeidienststelle gibt sie eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Gründe bekannt.
(2) 1Auf Antrag der zuständigen Polizeidienststelle legt die Zentrale Datenprüfstelle die Entscheidung zusammen mit den Daten, auf die sie sich bezieht, dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk die Zentrale Datenprüfstelle ihren Sitz hat. 2Dieses entscheidet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3Eine Beteiligung des durch die polizeiliche Maßnahme Betroffenen unterbleibt, es sei denn der Zweck der polizeilichen Maßnahme wird hierdurch nicht gefährdet. 4Der Antrag nach Satz 1 ist binnen einer Woche ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Zentralen Datenprüfstelle beim Amtsgericht zu stellen. 5Zu seiner Begründung soll die für die Maßnahme zuständige Polizeidienststelle darlegen, warum sie der Kenntnis des Inhalts der Daten bedarf.
(3) 1Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. 2Gibt das Amtsgericht die Daten nicht für die Verarbeitung durch die Polizei frei, soll die Entscheidung den Inhalt der Daten nur offenlegen, soweit dies für die Abgrenzung der vorzunehmenden Löschung erforderlich ist.
Art. 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1976 in Kraft1).
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 und 4, Art. 6 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 am 1. September 1976 in Kraft.

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. August 1976 (GVBl. S. 303).