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POG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.08.1976
Art. 1
Begriff, Träger und Gliederung der Polizei
(1) Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2) Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3) 1Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. 2Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).