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POG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.08.1976
Art. 5
Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.
(2) Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:
1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen;
2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
b)
der Grenzfahndung,
c)
der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,
3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
(3) 1Die Grenzpolizei gliedert sich in
1.
die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,
2.
Grenzpolizeiinspektionen,
3.
Grenzpolizeistationen.
2Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. 3Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.
(4) Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.