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POG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.08.1976
Art. 3
Zuständigkeit, Dienstbereiche
(1) Jeder im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei im gesamten Staatsgebiet befugt.
(2) 1Die Beamten der Polizei werden unbeschadet des Abs. 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes in bestimmten örtlichen und sachlichen Dienstbereichen eingesetzt. 2Beamte der Polizei werden jedoch im Einzelfall auch in Dienstbereichen, in denen sie nicht eingesetzt sind, tätig, wenn
1.
die dort eingesetzte Polizei nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht;
2.
das wegen des Zusammenhangs von Dienstverrichtungen im eigenen und in einem anderen Dienstbereich zweckmäßig ist;
3.
die für beide Dienstbereiche zuständige vorgesetzte Stelle sie dazu anweist oder
4.
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Feststellung schwerwiegender Gründe die Dienststelle der Beamten ersucht, in einem anderen örtlichen Dienstbereich an Stelle der dort eingesetzten Polizei strafverfolgend tätig zu werden.