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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 8
Prüfungsstoff für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst
(1) Der Prüfungsstoff für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst umfasst:
1.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des gesetzlichen Messwesens und andere das Mess- und Eichwesen tangierende Rechtsbereiche,
2.
öffentliches und privates Recht, insbesondere allgemeines Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Staatsrecht, Beamtenrecht und Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter und Haushaltsrecht,
3.
fachtechnische Aufgaben und deren physikalische und mathematische Grundlagen.
(2) 1Die DAM beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht legt im Benehmen mit den Eichverwaltungen der Länder den in Abs. 1 bezeichneten Prüfungsstoff in einem Rahmenstoffplan als eigene Verwaltungsvorschrift im Einzelnen fest und gibt ihn mindestens sechs Monate vor Beginn des nächsten Lehrgangs den zuständigen Landesbehörden bekannt. 2Der Prüfungsstoff soll für mindestens zwei Jahre gültig sein. 3In gleicher Weise wird die Anzahl der Aufgaben zu Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowohl für den schriftlichen als auch für den mündlichen Prüfungsteil festgelegt. 4Werden Prüfungsabschnitte gemäß § 7 Satz 2 durchgeführt, so reduziert sich der Prüfungsstoff für den jeweiligen Abschnitt auf das abgeschlossene Themengebiet, das den Prüfungsteilnehmern vorher bekannt gegeben wird.
(3) Der Prüfungsumfang sowie die Anforderungen richten sich nach den jeweiligen Laufbahnanforderungen, wobei der Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst in Umfang und Komplexität wesentlich höhere Anforderungen stellt als für den mittleren eichtechnischen Dienst.