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Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst – POEich) Vom 15. September 2005 (GVBl. S. 498) BayRS 2038-3-6-2-W (§§ 1–30)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–4)
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Zweiter Teil Prüfungsausschuss (§§ 5–6)
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Dritter Teil Prüfungsteile (§§ 7–17)
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Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften (§§ 7–8)
§ 7 Allgemeines
§ 8 Prüfungsstoff für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst
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Abschnitt II Schriftlicher Teil der Prüfung (§§ 9–15)
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Abschnitt III Mündlicher Teil der Prüfung (§§ 16–17)
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Vierter Teil Bewertung der Gesamtprüfung (§§ 18–22)
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Fünfter Teil Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen (§§ 23–29)
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Sechster Teil Schlussbestimmungen (§ 30)
[Schlussformel]
Inhalt
POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
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§ 7
Allgemeines
1
Die jeweilige Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2
Der schriftliche Teil kann aus mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten bestehen.