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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 6
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat folgende Aufgaben:
1.
es trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung,
2.
es wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzenden oder den von ihm Beauftragten entworfen werden, es kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,
3.
es sorgt für die vertrauliche Behandlung der ausgewählten Prüfungsaufgaben,
4.
es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,
5.
es verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 10 Abs. 1) oder der Prüfungsnummern (§ 10 Abs. 2),
6.
es sorgt für die Überwachung des schriftlichen Teils der Prüfung durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 12) und stellt sicher, dass während der Prüfung eine fachkompetente Person, insbesondere der/die Entwurfsverfasser/ in einer Prüfungsaufgabe, erreichbar ist,
7.
es entscheidet über Maßnahmen zum Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfung (§ 29),
8.
es hat den Stichentscheid (§ 14 Abs. 2) zu treffen,
9.
es überwacht die Berechnung der Gesamtprüfungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmenden in der Prüfung erzielt haben (§§ 19, 20),
10.
es bestimmt die Zeit, innerhalb der die fehlenden Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 24),
11.
es unterzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 22 Abs. 2),
12.
es stellt die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten sicher.
(2) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
er bestimmt die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 14 Abs. 1),
2.
er nimmt den mündlichen Teil der Prüfung (§ 16 Abs. 1) ab,
3.
er stellt fest, ob Prüfungsteilnehmende eine Verhinderung nicht zu vertreten haben (§ 24 Abs. 3),
4.
er entscheidet über das Vorliegen und die Folgen von Rücktritt und Versäumnis (§ 23) sowie von Täuschungs- und Beeinflussungsversuchen (§ 26),
5.
er gibt Beurteilungen ab (§ 22 Abs. 5),
6.
er entscheidet über Anträge gemäß § 30 Abs. 2,
7.
er entscheidet über Anträge gemäß § 14 Abs. 6 und legt die zur Ermittlung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung noch zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen fest.