Inhalt
§ 5
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
1Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss nach Maßgabe des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung gebildet. 2Der Prüfungsausschuss wird vor Beginn eines jeden Lehrgangs gebildet. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.