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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 5
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
1Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss nach Maßgabe des Akademie-Abkommens in der am 8. August 2018 geltenden Fassung gebildet. 2Der Prüfungsausschuss wird vor Beginn eines jeden Lehrgangs gebildet. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.