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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 28
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
1Sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, eine bestandene Prüfung zur Erzielung eines besseren Ergebnisses zu wiederholen, können Prüfungsteilnehmende auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung, jedoch nur zum nächsten Prüfungstermin, zugelassen werden. 2 § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.