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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 24
Verhinderung
(1) Können Prüfungsteilnehmende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
1.
Haben die Prüfungsteilnehmenden noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2.
Haben die Prüfungsteilnehmenden mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Vertrauensarztes oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob Prüfungsteilnehmende eine Verhinderung nicht zu vertreten haben.
(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung des mündlichen Teils der Prüfung treffen.
(5) 1Ist Prüfungsteilnehmenden aus wichtigen Gründen die teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 4 entsprechend.