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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 20
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Für Prüfungsteilnehmende, die die Prüfung bestanden haben, ist auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen. 2Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmenden, die sich dem mündlichen Teil der Prüfung im selben Prüfungszeitraum unterzogen haben. 3Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten von mehreren Teilnehmenden wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall wird als nächstfolgende Platzziffer diejenige vergeben, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmende sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmende erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(3) Für ausländische Prüfungsteilnehmende wird keine Platzziffer festgesetzt.