Inhalt
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten bzw. Notenbezeichnungen zu bewerten:
1 = sehr gut
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eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
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2 = gut
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eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
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3 = befriedigend
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eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,
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4 = ausreichend
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eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
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5 = mangelhaft
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eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
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6 = ungenügend
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eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
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(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma vergeben werden. 2Die Zuordnung gemäß § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.